BAG - Urteil vom 24.01.2024
5 AZR 331/22
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1, 2; SGB III § 38 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 193; BGB § 242; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB §§ 293 ff.; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 435
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 264/17
LAG Thüringen, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 427/20

Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 1 KSchG; Maßgeblichkeit des kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichten Wert des Erwerbs; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 331/22

DRsp Nr. 2024/1692

Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 1 KSchG; Maßgeblichkeit des kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichten Wert des Erwerbs; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG

Orientierungssätze: 1. Auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs sind nach § 11 Nr. 1 KSchG neben den Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses des Ertrags, sondern der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichte Wert des Erwerbs (Rn. 22). 2. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer in dem im Laufe des Kündigungsschutzprozesses neu begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnis vorsätzlich mit einem - gemessen an der üblichen Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit - zu geringen Entgelt zufrieden gibt oder unentgeltlich eine Leistung erbringt, die regelmäßig nur gegen eine Vergütung erbracht wird (Rn. 30, 50).

1. Der unwirksam kündigende Arbeitgeber gerät gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots des Arbeitnehmers bedarf.