BVerfG - Beschluß vom 24.09.1990
1 BvR 877/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2635/84
ArbG Mainz, vom 05.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 199/87
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 601/87

Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung

BVerfG, Beschluß vom 24.09.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 877/88

DRsp Nr. 2004/15488

Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung

1. Es beruht nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG, die Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung anzurechnen und diejenigen aus einer privaten Lebensversicherung anrechnungsfrei zu belassen. 2. Die unterschiedliche Behandlung zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an deren Stelle getretener Leistungen, an denen der Arbeitgeber sich in einem bestimmten Umfang beteiligt hat, einerseits und freiwilligen Aufwendungen andererseits beruht auf tragfähigen Unterscheidungskriterien und ist im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Februar 1985 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach Rücknahme der dem Urteil zugrunde liegenden Klage nicht mehr beschwert ist.

2. Die gegen die Urteile des Arbeitsgerichts vom 5. Juni 1987 und des Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1988 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.