1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Februar 1985 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach Rücknahme der dem Urteil zugrunde liegenden Klage nicht mehr beschwert ist.
2. Die gegen die Urteile des Arbeitsgerichts vom 5. Juni 1987 und des Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1988 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
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