»1. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen zu, darf er nach Maßgabe des § 55BeamtVG die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die versprochene Versorgung anrechnen. Zu den Grundsätzen des Beamtenrechts gehören auch allgemeine Anrechnungsvorschriften.2. Die Verweisung auf die für Beamte geltenden Grundsätze ist im Zweifel als Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen. Eine solche dynamische Verweisung, die auch zukünftige Änderungen erfaßt, wird in der Regel den Interessen beider Parteien eher gerecht als eine Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Soll nur die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Versorgungsordnung in Bezug genommen werden, muß dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.