BAG vom 16.08.1988
3 AZR 61/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung
ArztR 1989, 209
ASP 1989, 19
BB 1988, 2112
BB 1989, 152
BetrAV 1989, 25
DB 1989, 180
DRsp VI(610)212a-c
EzA § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Nr. 2
NZA 1989, 102
VersR 1989, 417

Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung

BAG, vom 16.08.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 61/87

DRsp Nr. 1992/6076

Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung

»1. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen zu, darf er nach Maßgabe des § 55 BeamtVG die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die versprochene Versorgung anrechnen. Zu den Grundsätzen des Beamtenrechts gehören auch allgemeine Anrechnungsvorschriften.2. Die Verweisung auf die für Beamte geltenden Grundsätze ist im Zweifel als Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen. Eine solche dynamische Verweisung, die auch zukünftige Änderungen erfaßt, wird in der Regel den Interessen beider Parteien eher gerecht als eine Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Soll nur die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Versorgungsordnung in Bezug genommen werden, muß dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden.