BSG - Beschluss vom 23.09.2020
B 4 AS 236/20 B
Normen:
SGB II § 23; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 470/18
SG Hannover, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 379/18

Anrechnung von Rückzahlungen auf Kosten der Unterkunft oder HeizkostenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 236/20 B

DRsp Nr. 2020/15320

Anrechnung von Rückzahlungen auf Kosten der Unterkunft oder Heizkosten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 23; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).