1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.10.2015 -
- 48,00 € brutto Restvergütung für Januar 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2015 zu zahlen;
- 32,00 € brutto Restvergütung für Februar 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen;
- 32,00 € brutto Restvergütung für März 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen;
- 32,00 € brutto Restvergütung für April 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.
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