LAG Chemnitz - Urteil vom 18.05.2016
3 Sa 677/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1175/15

Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den gesetzlichen Mindestlohn

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 677/15

DRsp Nr. 2017/4228

Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, so gehört Sonn- und Feiertagsarbeit zu seiner mit dem Mindestlohn abgegoltenen "Normaltätigkeit". Jedenfalls in diesen Fällen sind daher gezahlte Zuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.10.2015 - 14 Ca 1175/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

- 48,00 € brutto Restvergütung für Januar 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2015 zu zahlen;

- 32,00 € brutto Restvergütung für Februar 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen;

- 32,00 € brutto Restvergütung für März 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen;

- 32,00 € brutto Restvergütung für April 2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.