LAG Chemnitz - Urteil vom 07.12.2016
1 Sa 234/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MiloG § 1 Abs. 1; MiloG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4390/15

Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den gesetzlichen Mindestlohn in der Altenpflege

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 234/16

DRsp Nr. 2018/1492

Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den gesetzlichen Mindestlohn in der Altenpflege

1. Alle im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Geldleistungen der Arbeitgeberin sind geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin erbracht werden oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. 2. Zwischen der Zahlung von Zulagen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und dem Zweck des Mindestlohns besteht eine funktionale Gleichwertigkeit, wenn die Zahlung nicht aus einem besonderen gesetzlichen oder vereinbarten und über den Zweck des gesetzlichen Mindestlohns hinausgehenden Zweck erfolgt. 3. Im Pflegebereich ist eine siebentägige 24-Stunden-Versorgung der zu Pflegenden üblich („Rund-um-Versorgung“). Zulagen für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden sind daher auf den Mindestlohn anzurechnen.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11. März 2016 - 9 Ca 4390/15 - werden

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20.

Die Revisionen werden zugelassen.

Normenkette: