LAG Chemnitz - Urteil vom 24.05.2016
3 Sa 680/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 716/15

Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 680/15

DRsp Nr. 2017/4229

Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn

1. § 1 Abs. 2 S.1 MiLoG verbietet nicht die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen. Ein nicht auf Stunden bezogener Zeitlohn ist daher umzurechnen. 2. Auf den Mindestlohn anzurechnen sind sämtliche Vergütungsbestandteile, durch die die "Normalleistung" eines Arbeitnehmers abgegolten werden soll. 3. Durch eine an den Rohertrag geknüpfte Provision wird die Normaltätigkeit einer Verkäuferin abgegolten. Gleiches gilt für ein Entgelt für Nähleistungen. 4. Jedoch ist ein Entgelt für "Rückläufer", d.h. Verkäufe auf der Basis von von dem jeweiligen Arbeitnehmer verteilten Rabattkarten nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, soweit von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er die Rabattkarten nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verteilt. 5. Eine funktionale Gleichwertigkeit des gezahlten Urlaubsgeldes mit dem gesetzlichen Mindestlohn ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Anknüpfungspunkt für das zusätzliche Urlaubsgeld nach der tariflichen Regelung gerade nicht die Arbeitsleistung, sondern die Dauer des Urlaubs ist. 6. Auch der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen ist nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.