LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.10.2017
4 Ta 81/16 (9)
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a); SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 365/16
ArbG Leipzig, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 365/16

Anrechnung von Verpflegungszuschüssen bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zur Prozesskostenhilfe

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 81/16 (9)

DRsp Nr. 2018/1240

Anrechnung von Verpflegungszuschüssen bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zur Prozesskostenhilfe

Eine Berücksichtigung ersparter häuslicher Aufwendungen ist nur bei der pauschal versteuerten Vergütung für Verpflegungsmehraufwand i.S. § 40 II S. 1 Nr. 4 EStG vorzunehmen und zwar in Höhe eines Drittels der gewährten Vergütung (vgl. LAG Hamm v. 08.09.14 - 14 Ta 352/14 - zitiert in juris).

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Sächsischen Landesarbeitsgericht gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.02.2016 - 1 Ca 365/16 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.03.2016 - 1 Ca 365/16 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n

und der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.02.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.03.2016 - 1 Ca 365/16 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz ab 04.02.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

2. Der Kläger hat auf die bewilligte Prozesskostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 31,00 € auf die Prozesskosten zu zahlen.

3. Eine Beschwerdegebühr war nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a); SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.