LAG Nürnberg - Urteil vom 06.02.2017
7 Sa 319/16
Normen:
TVöD § 34 Abs. 2 S. 1-2; TVöD § 34 Abs. 3; TVÜ-VKA § 14 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3148/15

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei ordentlicher Kündigung einer langjährig im öffentlichen Dienst beschäftigten Verwaltungsangestellten

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 319/16

DRsp Nr. 2017/11226

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei ordentlicher Kündigung einer langjährig im öffentlichen Dienst beschäftigten Verwaltungsangestellten

1. Zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD reicht eine Vorbeschäftigung bei irgendeinem öffentlichen Arbeitgeber nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelte. 2. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD bleiben die Beschäftigten, die nach den bis 30.09.2005 geltenden Bestimmungen unkündbar waren, weiterhin unkündbar. 3. Gemäß § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA werden die vor dem 01.10.2005 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD nur insoweit berücksichtigt, als sie nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannt waren.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 34 Abs. 2 S. 1-2; TVöD § 34 Abs. 3; TVÜ-VKA § 14 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, geboren am 14.01.1972, war seit 13.08.1991 zunächst bei der Stadt A..., dann bis 31.12.2014 bei der Stadt V... als Verwaltungsangestellte beschäftigt.