1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin, geboren am 14.01.1972, war seit 13.08.1991 zunächst bei der Stadt A..., dann bis 31.12.2014 bei der Stadt V... als Verwaltungsangestellte beschäftigt.
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