BAG - Urteil vom 22.04.2010
6 AZR 620/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 16 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 475/07
ArbG Magdeburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 944/07

Anrechnung von Zeiten als Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung im TV-Ärzte/TdL; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 620/08

DRsp Nr. 2010/10263

Anrechnung von Zeiten als Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung im TV-Ärzte/TdL; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

1. Der Umstand, dass die Berufsausbildung zum Arzt geändert wurde und eine Ausbildungszeit als AiP vor der Erteilung der Vollapprobation nicht mehr vorgesehen ist, zwingt die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nicht dazu, bei der Stufenzuordnung die Tätigkeit als AiP der Tätigkeit einer vollapprobierten Ärztin oder eines vollapprobierten Arztes gleichzustellen oder diese Ausbildungszeit im Wege der Fiktion als Zeit der Berufserfahrung zu bewerten. 2. a) Der Kläger wird gegenüber den Ärzten, die nach Abschaffung des AiP unmittelbar nach Beendigung ihres Studiums seit dem 1. Oktober 2004 approbiert werden konnten und damit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung erwerben konnten, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Die Ausbildungsordnung für den ärztlichen Beruf wurde ohne Übergangsregelung geändert. Die Tarifvertragsparteien durften an diesen Stichtag anknüpfen. Die damit unvermeidlich einhergehenden Härten sind hinzunehmen.