LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.08.2016
2 Sa 109/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1815/15

Anrechnung von Zulagen auf den Mindestlohn

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 109/16

DRsp Nr. 2017/3269

Anrechnung von Zulagen auf den Mindestlohn

1. Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die der Entlohnung von besonderen, über die Normalleistungen hinausgehenden Leistungen dienen, sind nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, da sie nicht funktional äquivalent sind. 2. Die an einem Kraftfahrer gezahlte Prämie für Sauberkeit und Ordnung des Fahrzeugs sowie für die korrekte Abwicklung des Tausches von Paletten, Kisten und Haken stellt eine zusätzliche Leistung für die Normalleistung des Arbeitnehmers dar. 3. Eine sogenannte "Immerda-Prämie" stellt hingegen keine Honorierung für die Normalleistung dar, sondern soll die durchgängige Anwesenheit des Arbeitnehmers gewährleisten und ihn dazu anhalten, auch bei leichteren Unpässlichkeiten nicht zu Hause zu bleiben und sich krank zu melden.

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts H. vom 24. 02. 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - bzgl. seiner Ziffern 2. und 4. abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,80 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11. 2015 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;