KG - Urteil vom 15.09.2021
5 U 35/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1; UWG § 11;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 175/19

Anruf zu WerbezweckenWerbung per elektronischer PostVerhinderung des Eindringens des Werbenden in eine geschäftliche SphäreUngestörtheit der Betriebsabläufe des EmpfängersEingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

KG, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 5 U 35/20

DRsp Nr. 2022/3573

Anruf zu Werbezwecken Werbung per elektronischer Post Verhinderung des Eindringens des Werbenden in eine geschäftliche Sphäre Ungestörtheit der Betriebsabläufe des Empfängers Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

A.

Auf die Berufung des Klägers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 11. Februar 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 175/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger telefonisch zu werblichen Zwecken zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers vorliegt, wenn dies geschieht wie durch den Anruf der Beklagten vom 22. März 2019, bei dem die Beklagte den Kläger um Teilnahme an einer Zufriedenheitsbefragung bat und anfragte, ob der Kläger überhaupt bereit wäre, sich für solche Rückfragen 2/3 Minuten Zeit zu nehmen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.

II.