EuGH - Urteil vom 16.05.2002
Rs C-508/99
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und desKönigreichs Schweden und die Anpassungen der dieEuropäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1);
Fundstellen:
NZG 2002, 690
Vorinstanzen:
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 16. Dezember 1999,

Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Anwendungsbereich - Kommanditgesellschaft - Abtretung der Anteile des Komplementärs an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Einlage, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie der Zahlung einer zu ihrer Höhe unmittelbar proportionalen Abgabe unterlag

EuGH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen Rs C-508/99

DRsp Nr. 2002/16059

Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Anwendungsbereich - Kommanditgesellschaft - Abtretung der Anteile des Komplementärs an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Einlage, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie der Zahlung einer zu ihrer Höhe unmittelbar proportionalen Abgabe unterlag

»Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie nicht entgegensteht, wenn vor deren Inkrafttreten alle zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Personengesellschaft geleisteten Einlagen bereits zur Erhebung einer Abgabe wie der nach § 33 Tarifpost 16 Absatz 1 Ziffer 1 lit. b des Gebührengesetzes geführt haben.«

Normenkette: