FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2013
2 K 1962/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 33 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1;

Anschaffungskosten für ein Doppelbett mit motorisch verstellbarem Einlegerahmen sind keine außergewöhnliche Belastung Rückwirkung des § 64 EStDV verfassungsgemäß

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 1962/12

DRsp Nr. 2013/14052

Anschaffungskosten für ein Doppelbett mit motorisch verstellbarem Einlegerahmen sind keine außergewöhnliche Belastung Rückwirkung des § 64 EStDV verfassungsgemäß

1. Ein Bett mit motorbetriebenem Einlegerahmen ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so dass die hierfür geleisteten Anschaffungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn durch ein vor dem Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Attest die medizinische Indikation nachgewiesen wird. 2. Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der Dringlichkeit der Anschaffung des Bettes nicht möglich war, den erforderlichen qualifizierten Nachweis zu erbringen. 3. Die rückwirkende Geltung des § 64 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten) in allen noch ofenen Fällen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 33 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Anschaffung eines Doppelbettes mit einseitig motorisch verstellbarem Einlegerahmen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.