LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.07.2017
4 Sa 221/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; GG Art. 3; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 358 b/16

Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGHöchstrichterliche Rechtsprechung zum AnschlussverbotKeine Abweichung vom Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 221/16

DRsp Nr. 2021/14473

Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anschlussverbot Keine Abweichung vom Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

1. Eine sachgrundlose Befristung scheidet aus, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Dieses Anschlussverbot gilt unbefristet und ohne zeitliche Eingrenzung. 2. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei Grundsatzentscheidungen vom 6. April 2011 und vom 21. September 2011 zum Verständnis des Anschlussverbots ausgeführt, dass eine sachgrundlose Beschäftigung nicht kraft Gesetzes ausscheidet, wenn das Ende eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei auf die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck abgestellt.