Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
I.
Im vorliegenden - eine Güterrechtssache betreffenden - Verfahrenskostenhilfeverfahren geht es um die Frage, ob ein nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gezahlter „Erziehungsbeitrag“ als Einkommen der Pflegeeltern im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts anzusehen ist.
Das Amtsgericht hat das von der Antragstellerin für ihr Pflegekind bezogene Pflegegeld in Höhe des darin enthaltenen Erziehungsbeitrags von 300 € als Einkommen berücksichtigt und aufgrund eines von ihm errechneten einsetzbaren Einkommens von 140,45 € eine Ratenzahlung von monatlich 70 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe erstrebt.
II.
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