LAG Hamm - Beschluss vom 04.06.2019
5 Ta 107/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2019, 1312
NZA-RR 2019, 501
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 941/16

Ansetzung angemessener Wohnkosten im ProzesskostenhilfeverfahrenAutostellplatz/Garagenmiete im Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) ZPO

LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 107/19

DRsp Nr. 2019/9521

Ansetzung angemessener Wohnkosten im Prozesskostenhilfeverfahren Autostellplatz/Garagenmiete im Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) ZPO

1) Die Wohnkosten einer Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO sind in der tatsächlich bestehenden Höhe anzusetzen. Erst wenn ein auffälliges Missverhältnis der Wohnkosten zu den Lebensverhältnissen der Partei gegeben ist, sind die angemessenen Wohnkosten in entsprechender Anwendung der §§ 35 Abs. 2 SGB XII, 22 Abs. 2 SGB II zu ermitteln und dann ggf. fiktiv als Wohnkosten der Berechnung des verfügbaren Einkommens zugrunde zu legen. Ein auffälliges Missverhältnis kann erst bei Wohnkosten von 50% und mehr des Nettoeinkommens einer Partei angenommen werden.2) Die Kosten für einen Autostellplatz/Garagenmiete sind grundsätzlich als im Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) ZPO enthalten anzusehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.02.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.01.2019 wird der Beschluss abgeändert.

Die Klägerin hat zukünftig monatliche Raten aus ihrem Einkommen in Höhe von 72,00 € zu zahlen.

Die Raten werden zur Zahlung fällig nach Zusendung eines Zahlungsplanes über die Rate von 72,00 € für die in Zukunft zu zahlenden Raten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.