OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.03.2017
4 M 36/17
Normen:
KiFöG 3 I; KiFöG 3 IV; KiFöG 3b I 1; SGB I 30 III 2; SGB VIII 24; SGB VIII 5; SGB VIII 86;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 12/17

Anspruch : Kinderbetreuung; Aufenthalt, gewöhlicher; Aufenthaltsnahme, tatsächliche; Mittelpunkt : Lebensbeziehung; Wunsch- und Wahlrecht; Gewöhnlicher Aufenthalt bei minderjährigem Kind

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 4 M 36/17

DRsp Nr. 2017/12389

Anspruch : Kinderbetreuung; Aufenthalt, gewöhlicher; Aufenthaltsnahme, tatsächliche; Mittelpunkt : Lebensbeziehung; Wunsch- und Wahlrecht; Gewöhnlicher Aufenthalt bei minderjährigem Kind

1. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12/09).2. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt auch bei minderjährigen Kindern eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus; diese Voraussetzung kann nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/01).

Normenkette:

KiFöG 3 I; KiFöG 3 IV; KiFöG 3b I 1; SGB I 30 III 2; SGB VIII 24; SGB VIII 5; SGB VIII 86;

Gründe