LSG Bayern - Urteil vom 07.10.2020
L 12 KA 37/19
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 1-2; SGB V a.F. § 95 Abs. 2 S. 6; SGB V § 95 Abs. 1a S. 1; SGB V § 95 Abs. 6; SGB V § 95 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1091/13

Anspruch auf Abschläge zum Quartalshonorar eines VertragsarztesAnrechnungsbestimmungen zwischen kassenärztlicher Vereinigung und durch privatrechtliche juristische Person betriebenem MVZSelbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung von Forderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen L 12 KA 37/19

DRsp Nr. 2023/6607

Anspruch auf Abschläge zum Quartalshonorar eines Vertragsarztes Anrechnungsbestimmungen zwischen kassenärztlicher Vereinigung und durch privatrechtliche juristische Person betriebenem MVZ Selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung von Forderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

1. Ein Anspruch auf Abschläge auf das Quartalshonorar besteht nur, wenn die Kassenärztliche Vereinigung in ihren Honorarregelungen solche Abschlagszahlungen vorsieht. Sie hat für die Regelung von Abschlagszahlungen einen weiten Gestaltungsspielraum.2. Eine Regelung in den Anrechnungsbestimmungen, nach der die Zahlung von Abschlägen auf das Quartalshonorar bei einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird und dessen Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, davon abhängig gemacht wird, dass das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank beibringt, ist als wirksam anzusehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1 S. 1-2; SGB V a.F. § 95 Abs. 2 S. 6; SGB V § Abs. S. 1;