OLG Köln - Urteil vom 29.01.2020
11 U 14/19
Normen:
GWB § 165; BGB § 242; VOB/A § 14; VOB/A § 14a; VOB/A § 19;
Fundstellen:
NZBau 2020, 684
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/18

Anspruch auf Akteneinsicht für ein VergabeverfahrenVergabeverfahren im UnterschwellenbereichFehlende gesetzliche Regelung

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 11 U 14/19

DRsp Nr. 2020/4394

Anspruch auf Akteneinsicht für ein Vergabeverfahren Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Fehlende gesetzliche Regelung

1. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gesetzlich nicht geregelt. § 165 GWB gilt nicht im Unterschwellenbereich.2. Soweit sich ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich aus § 242 BGB ergeben kann, sind für den Umfang der Akteneinsicht bei Vergabeverfahren nach der VOB Teil A die Wertungen der §§ 14, 14a und 19 VOB/A zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 248/18 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

der Klägerin Einsicht in die Vergabeakte zu dem Vergabeverfahren "Neubau eines D-Flügels mit 4 Wahlleistungsstationen am Krankenhaus B." in der Form zu gewähren, dass die Beklagte der Klägerin das offizielle Submissionsprotokoll nebst Nachträgen vorlegt.

2.

Im Übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.

3.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.

5. 6. 7.