BSG - Urteil vom 26.09.2019
B 5 R 6/18 R
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 249 Abs. 1; SGB VI a.F. § 249 Abs. 5; SGB VI § 307d Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 307d Abs. 5 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 221/16
SG Bremen, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 100/15

Anspruch auf AltersrenteKeine Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für KindererziehungszeitenVerfassungsmäßigkeit von § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für Adoptiveltern

BSG, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 6/18 R

DRsp Nr. 2019/18043

Anspruch auf Altersrente Keine Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten Verfassungsmäßigkeit von § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für Adoptiveltern

Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Bestandsrentnerin für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Adoptivkind einen Kindererziehungszuschlag nach den durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (juris: RVLVG) zum 1.7.2014 eingeführten Vorschriften nur dann erhielt, wenn in ihrer Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 249 Abs. 1; SGB VI a.F. § 249 Abs. 5; SGB VI § 307d Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 307d Abs. 5 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente ab dem 1.7.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (pEP) für die Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Adoptivtochter N. .