BAG - Urteil vom 17.08.2010
9 AZR 414/09
Normen:
GG Art. 86; GG Art. 87; AltTZG § 3; BGB § 311a; BGB § 315; GewO § 106; SGB III § 366; SGB III § 366a; SGB III § 367; SGB IV § 71a; SGB IV § 77a; SGB IV §§ 87 ff.; ZPO § 253; ZPO § 559; ZPO § 894; LBG Schleswig-Holstein § 88a; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3;
Fundstellen:
NZA 2011, 367
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1375/08
ArbG Düsseldorf, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3138/08

Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell im öffentlichen Dienst; Ausübung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 414/09

DRsp Nr. 2010/17500

Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell im öffentlichen Dienst; Ausübung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 3 Abs. 2 TV ATZ bestimmt, dass die Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden kann. 2. Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit zu entscheiden (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB). 3. Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf ein bestimmtes Modell der Verteilung der Arbeitszeit beschränken. Einen solchen Antrag kann der Arbeitgeber nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche.