LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2020
L 3 U 117/19
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKVO Anl. 1 Nr. 2108; BKVO Anl. 1 Nr. 2109;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2598/17

Anspruch auf Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch eine Arbeiterin in einer MetallfabrikUnterschreitung der Orientierungswerte nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell und der Schwellenwerte der Deutschen Wirbelsäulenstudie-Richtwerteableitung (DWS II)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 3 U 117/19

DRsp Nr. 2020/16271

Anspruch auf Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch eine Arbeiterin in einer Metallfabrik Unterschreitung der Orientierungswerte nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell und der Schwellenwerte der "Deutschen Wirbelsäulenstudie-Richtwerteableitung (DWS II)"

Eine Gesamtbelastungsdosis von 1 MNh unterschreitet sowohl den hälftigen Orientierungswert nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell für Frauen von 8,5 MNh als auch den nach den Ergebnissen der "Deutschen Wirbelsäulenstudie-Richtwerteableitung (DWS II)" vorgeschlagenen Schwellenwert von 3 MNh so deutlich, dass das für die BK 2108 erforderliche Gefährdungsniveau nicht annähernd erreicht wird; medizinischer Ermittlungen zum Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkungsbelastung und den Bandscheibenerkrankungen bedarf es in diesem Fall nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.12.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKVO Anl. 1 Nr. 2108; BKVO Anl. 1 Nr. 2109;

Tatbestand