BSG - Urteil vom 23.06.2020
B 2 U 12/18 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 272
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 3286/17
SG Stuttgart, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 1177/17

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Aufenthaltes in einer RehabilitationsklinikAnforderungen an den inneren Zusammenhang einer Verrichtung mit dem Erhalt der Leistung der medizinischen Rehabilitation - hier bei einem Unfall auf dem Rückweg von einer Gaststätte in die KlinikKein Versicherungsschutz bei der allgemeinen Empfehlung von Kontaktaufnahmen mit anderen Patienten und der Unternehmung von Abendaktivitäten

BSG, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 2 U 12/18 R

DRsp Nr. 2020/18084

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik Anforderungen an den inneren Zusammenhang einer Verrichtung mit dem Erhalt der Leistung der medizinischen Rehabilitation – hier bei einem Unfall auf dem Rückweg von einer Gaststätte in die Klinik Kein Versicherungsschutz bei der allgemeinen Empfehlung von Kontaktaufnahmen mit anderen Patienten und der Unternehmung von Abendaktivitäten

Eine während einer stationären medizinischen Rehabilitation unternommene Aktivität steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Durchführung der Rehabilitation eingebundene Personen konkret bezogen auf den Rehabilitationsbedarf des einzelnen Versicherten angeordnet oder empfohlen worden ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat, als sie während ihres Aufenthaltes in einer Reha-Klinik bei einem abendlichen Ausflug in eine Gaststätte stürzte.