Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016 verurteilt, das Ereignis vom 18.03.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger im Rahmen einer mehrtägigen Reise erlittene Ski-Unfall am 18.03.2016 ein Arbeitsunfall war.
Der im Jahr 1979 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Entwicklungsingenieur und kundenverantwortlicher (Firma R. ) Mitarbeiter bei der Firma B. und Datensysteme GmbH (im Folgenden: B. ) beschäftigt, deren Geschäftsfelder die Entwicklungsdienstleistung in den Branchen Automotive und Medizintechnik sind. Im März 2016 waren bei B. 70 Mitarbeiter, verteilt auf mehrere Standorte (60 in S., neun in F. und einer am Firmensitz in W.), beschäftigt (Bl. 29 LSG-Akte).
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