LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2019
L 10 U 12/19
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 599/14

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Anerkennung einer ausgeheilten Prellung der linken Schulter als Gesundheitserstschaden beim Fehlen wesentlicher funktioneller Beeinträchtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 10 U 12/19

DRsp Nr. 2020/8648

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Anerkennung einer ausgeheilten Prellung der linken Schulter als Gesundheitserstschaden beim Fehlen wesentlicher funktioneller Beeinträchtigungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 03.07.2013.

Der 1959 geborene Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Firma L Innenausbau GmbH beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er am 03.07.2013 einen Arbeitsunfall, als er beim Übergang von der Hebebühne auf die Ladefläche eines LKW stolperte und mit der linken Schulter gegen die Bordwand prallte.