LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2020
L 8 U 4109/19
Normen:
SGB VII §§ 7 ff.; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 3403/18

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Anerkennung eines Risses der Supraspinatussehne der rechten Schulter beim Fehlen eines verrenkungsgeeigneten, zur traumatischen Schädigung der Rotatorenmanschette geeigneten Mechanismus beim Unfallhergang

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 8 U 4109/19

DRsp Nr. 2020/8422

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Anerkennung eines Risses der Supraspinatussehne der rechten Schulter beim Fehlen eines verrenkungsgeeigneten, zur traumatischen Schädigung der Rotatorenmanschette geeigneten Mechanismus beim Unfallhergang

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.10.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII §§ 7 ff.; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter Folge des Arbeitsunfalles vom 17.02.2018 ist.