BSG - Beschluss vom 23.11.2017
B 5 R 302/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 337/16
SG Frankfurt/Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 252/14

Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie von Anrechnungszeiten wegen HochschulausbildungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtVorliegen einer Breitenwirkung

BSG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen B 5 R 302/17 B

DRsp Nr. 2018/1737

Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Vorliegen einer Breitenwirkung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.