LSG Hessen - Urteil vom 01.08.2017
L 2 R 337/16
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 252/14

Anerkennung von Kindererziehungs- und BerücksichtigungszeitenAnrechnungszeiten wegen HochschulausbildungVerfallswirkung einer BeitragserstattungMitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

LSG Hessen, Urteil vom 01.08.2017 - Aktenzeichen L 2 R 337/16

DRsp Nr. 2018/832

Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung Verfallswirkung einer Beitragserstattung Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

1. Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI seit Juli 2009 die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen zu lassen, weil diese in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. 2. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die vor der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung liegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.