BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 11 AL 6/17 R
Normen:
SGB III § 81 Abs. 1 S. 2; SGB III § 144 Abs. 1; SGB III § 148;
Fundstellen:
AuR 2018, 468
BSGE 126, 32
NZA 2019, 240
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 26/16
SG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 378/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungAnspruchsdauer und Kausalität zwischen der beruflichen Weiterbildung und dem Nichtvorliegen der objektiven Verfügbarkeit

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 6/17 R

DRsp Nr. 2018/11582

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Anspruchsdauer und Kausalität zwischen der beruflichen Weiterbildung und dem Nichtvorliegen der objektiven Verfügbarkeit

Die privilegierende Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung findet auch für die Zeit nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen bis zur Abschlussprüfung einer geförderten Maßnahme Anwendung, wenn ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht.

1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III bewirkt keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung. 2. Die Regelung in § 144 Abs. 1 SGB III knüpft an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III insgesamt an, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer - bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer - "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" verlangt wird. 3. Die Vorschrift könnte bei alleiniger Betrachtung ihres Wortlauts auch so verstanden werden, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen wie das hier streitige Alg generell auf einen Zeitraum vom Beginn bis zum Endtag der regulären Unterrichtsveranstaltungen beschränkt sein sollte; dem folgt der Senat allerdings nicht.