SG Frankfurt/M. - Urteil vom 08.12.2006
S 33 AL 854/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 11 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; SGB X § 45 § 48 ; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 1 Nr. 3 § 119 Abs. 5 § 125 Abs. 1 § 126 Abs. 2 § 428 Abs. 1 ; SGB V § 44 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fortbestehendem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG

SG Frankfurt/M., Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen S 33 AL 854/05

DRsp Nr. 2007/20708

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fortbestehendem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG

Auf Grund einer Gesamtanalogie zu den §§ 125, 126 und 428 SGB III ist im Falle einer Arbeitslosen, die allein auf Grund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Arbeitssuche nicht zur Verfügung steht und somit nicht gleichzeitig auch arbeitsunfähig iS des § 44 SGB V ist, und der auch ein bereits bewilligter Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder auf Krankengeld nach § 44 , der ihr wegen des Fehlens der subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen der §§ , zu belassen wäre, nicht zur Verfügung steht, von einer fiktiv fortbestehenden Verfügbarkeit trotz des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsanspruchs auszugehen, so dass der Betroffenen weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]