BSG - Urteil vom 21.06.2001
B 7 AL 54/00 R
Normen:
SGB I § 14 § 15 ; SGB III § 150 Abs. 1 Nr. 1 § 150 Abs. 1 Nr. 2 § 150 Abs. 2 Nr. 1 § 150 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a § 323 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 88, 20
NZS 2002, 326
SozR-3 4300 § 150 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL4923/99 - 19.04.2000,
SG Stuttgart, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 5538/98

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit

BSG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 54/00 R

DRsp Nr. 2002/1668

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit

1. Als Voraussetzung für Teilarbeitslosigkeit können zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen auch bei demselben Arbeitgeber bestehen. 2. Voraussetzung für die Erlöschensregel des § 150 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a SGB III ist, daß der Zahlungsanspruch und nicht nur das Stammrecht auf Teilarbeitslosengeld entstanden ist. 3. Ein Teilarbeitsloser kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er seinen Antrag auf Teilarbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, zu dem der Zahlungsanspruch nicht wegen Aufnahme einer weiteren Teilzeitbeschäftigung erloschen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 14 § 15 ; SGB III § 150 Abs. 1 Nr. 1 § 150 Abs. 1 Nr. 2 § 150 Abs. 2 Nr. 1 § 150 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a § 323 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Juli 1998.