SG Hamburg - Beschluss vom 14.07.2005 S 53 SO 347/05 ER
Normen:
SGB XII § 21 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 3 § 37 Abs. 1 ; SGB II § 20 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 5 § 23 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 2 S. 2 ;
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Abgrenzung zwischen Bedarf und Schulden bei der Übernahme von Energiekostenrückständen
SG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen S 53 SO 347/05 ER
DRsp Nr. 2008/17124
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Abgrenzung zwischen Bedarf und Schulden bei der Übernahme von Energiekostenrückständen
Bei Energiekostenrückständen ist sozialhilferechtlich zu bestimmen, ob es sich um Bedarf oder um Schulden handelt. Ist die Stromkostennachforderung trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge nur durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum entstanden, so handelt es sich um Bedarf, der nach § 23 Abs. 1 SGB II zu decken ist. Ist sie durch die Nichtzahlung der geforderten Abschlagsbeträge verursacht, so handelt es sich um Schulden, die nach § 34 Abs. 1 SGB XII übernommen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 21 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 3 § 37 Abs. 1 ; SGB II § 20 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 5 § 23 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 2 S. 2 ;
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