LSG Hessen - Beschluß vom 21.03.2006
L 9 AS 124/05 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 39/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung

LSG Hessen, Beschluß vom 21.03.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 124/05 ER

DRsp Nr. 2007/20210

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung

1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln. Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.