LSG Hessen - Beschluß vom 31.10.2006
L 9 AS 189/06 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 535/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bei geschütztem Wohneigentum

LSG Hessen, Beschluß vom 31.10.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 189/06 ER

DRsp Nr. 2007/20184

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bei geschütztem Wohneigentum

1. Grundsätzlich wird die Höhe der Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II durch ihre Angemessenheit begrenzt, wobei rechtlicher Anknüpfungspunkt allein der von dem Hilfeempfänger für die Unterkunft aufzubringende Geldbetrag ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern erfolgt die Berechnung der vom Leistungsträger zu leistenden Unterkunftskosten bei Mietwohnungen und selbst bewohnten Eigenheimen im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen. 2. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II gewährt dem Hilfesuchenden keinen Anspruch auf Leistungen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes.