SG Dresden - Beschluß vom 01.03.2006
S 23 AR 122/05 AS-PKH
Normen:
SGB X § 31 § 34 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 § 40 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger

SG Dresden, Beschluß vom 01.03.2006 - Aktenzeichen S 23 AR 122/05 AS-PKH

DRsp Nr. 2007/20688

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger

1. Das Gericht kann den kommunalen Träger zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II verpflichten. 2. Die nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen sind bezogen auf das Entstehen der jeweiligen Art der in § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II aufgeführten drei Kostenformen grundsätzlich vorher einzuholen. 3. Die Erteilung der Zusicherung steht im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers. Erfolgt die Ablehnung der Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten, weil ein Leistungsempfänger in eine nach wie vor unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung verursachende Wohnung umzieht, so ist sie regelmäßig ermessensgerecht.