BSG - Urteil vom 07.07.2011
B 14 AS 51/10 R
Normen:
BGB § 556; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 900/05
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 354/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für ein selbst genutztes Eigenheim; Berücksichtigung der Betriebskosten einer Heizungsanlage

BSG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R

DRsp Nr. 2011/17537

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für ein selbst genutztes Eigenheim; Berücksichtigung der Betriebskosten einer Heizungsanlage

Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Dagegen sind die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus zu berücksichtigen, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist. Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.