LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 28.02.2006
L 9 B 99/05 AS ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei selbstgenutztem Haus- oder Wohnungseigentum

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.02.2006 - Aktenzeichen L 9 B 99/05 AS ER

DRsp Nr. 2007/20395

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei selbstgenutztem Haus- oder Wohnungseigentum

Auch bei selbstgenutztem Haus- oder Wohnungseigentum, das unter dem Verwertungsschutz aus § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II steht, errechnet sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten gem § 22 SGB II aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist es nicht gerechtfertigt, auf die nicht angemessene Fläche des bewohnten Hauses im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II als Vergleichsmaßstab abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;