BSG - Urteil vom 24.11.2011
B 14 AS 107/10 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 4587/09
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4950/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Erforderlichkeit eines Umzuges

BSG, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 107/10 R

DRsp Nr. 2012/6637

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Erforderlichkeit eines Umzuges

Besteht für einen Umzug in eine besser erreichbare Wohnung ein plausibler und sachlich nachvollziehbarer Grund, ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit des Umzugs als angemessen darstellen.

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerinnen begehren für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 die Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung für die von ihnen bewohnte Wohnung.