LSG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 30.06.2006
L 3 ER 120/06 AS
Normen:
BauO RP § 46 Abs. 2 S. 3 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 106
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 ER 72/06 AS

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, vorherige Zusicherung, Unzumutbarkeit der Nutzung einer Wohnung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 30.06.2006 - Aktenzeichen L 3 ER 120/06 AS

DRsp Nr. 2007/20416

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, vorherige Zusicherung, Unzumutbarkeit der Nutzung einer Wohnung

1. Aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II ergibt sich, dass ein Hilfebedürftiger vor jedem Wohnungswechsel die Zusicherung des kommunalen Trägers grundsätzlich einzuholen hat, wenn er die weitere Kostenübernahme durch den kommunalen Träger anstrebt. Das Vorliegen der vorherigen Zusicherung ist jedoch keine Anspruchsvoraussetzung. 2. Die Kostenfreiheit einer Wohnung, die nicht den baurechtlichen Bestimmungen entspricht und über keine Toilette verfügt, bildet keinen Rahmen für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten für eine neue Unterkunft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BauO RP § 46 Abs. 2 S. 3 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ;