LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.09.2005
L 8 AS 196/05 ER
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 4 Alt. 1 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 45 AS 542/05 ER - 15.07.2005,

Anspruch auf Arbeitslosengeld II bei Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen L 8 AS 196/05 ER

DRsp Nr. 2008/8952

Anspruch auf Arbeitslosengeld II bei Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt

1. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB II ist ausschließlich auf den gesundheitlichen Zustand abzustellen. 2. Nicht zu den stationären Einrichtungen iS von § 7 Abs. 4 SGB II zählt eine Justizvollzugsanstalt. 3. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen führt grundsätzlich nicht zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Bei einer länger dauernden Inhaftierung von mehr als sechs Monaten ist dem Gefangenen regelmäßig zuzumuten, seine Wohnung aufzugeben und sich zum Ende der Haft eine Wohnung neu zu suchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2 ;