Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II und die Rückforderung überzahlter Leistungen.
Die 1985 geborene Klägerin stand seit März 2005 im Bezug von Alg II bei dem Beklagten. Sie übte vom 1.10.2005 bis Juli 2006 eine Nebentätigkeit mit einem Verdienst von 400 Euro aus. Außerdem leitete die Mutter der Klägerin das Kindergeld überwiegend in Höhe von 150 Euro an diese weiter. Ferner erhielt die Klägerin auf ihr Konto Zuwendungen ihres Vaters in unterschiedlicher Höhe. Im November 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Kontoauszügen auf.
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