LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.07.2005 L 8 AS 71/05 ER
Normen:
SGB II § 19 S. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 12/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen L 8 AS 71/05 ER
DRsp Nr. 2008/16970
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld
Auch wenn dem Antragsteller kein Arbeitslosengeld II iS des § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II gezahlt wird, weil das seiner Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen höher als deren Bedarf ist, kommt ein Anspruch auf Zahlung des befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Betracht. In diesen Fällen setzt sich der Bedarf aus dem nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ermittelten Betrag und dem nach § 24 SGB II errechneten Zuschlag zusammen, wobei der Zahlbetrag iS des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II mit 0 Euro anzusetzen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 19 S. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;
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