LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.12.2005 L 8 AS 427/05 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 643/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit von Heizkosten
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen L 8 AS 427/05 ER
DRsp Nr. 2008/8936
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit von Heizkosten
Für monatlich bestimmte Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
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