SG Oldenburg - Beschluss vom 14.06.2005
S 47 AS 176/05 ER
Normen:
AlgIIV § 3 Nr. 1 ; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen bei einem selbst genutzten Hausgrundstück, Berücksichtigung eines Beitrags für eine Kfz-Haftpflichtversicherung beim Einkommen

SG Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen S 47 AS 176/05 ER

DRsp Nr. 2008/17202

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen bei einem selbst genutzten Hausgrundstück, Berücksichtigung eines Beitrags für eine Kfz-Haftpflichtversicherung beim Einkommen

1. Bei der Ermittlung der Leistungen für Unterkunft und Heizen sind bei einem geschützten Hausgrundstück die tatsächlichen Heizungskosten zu berücksichtigen. 2. Über die Pauschale in § 3 Nr. 1 AlgIIV sind die Kosten einer Kfz-Versicherung vom Einkommen eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 3 Nr. 1 ; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;