SG Schleswig - Urteil vom 26.07.2005
S 5 AS 75/05
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Wohngeldtabelle, Übergangsfrist für Kostensenkung

SG Schleswig, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen S 5 AS 75/05

DRsp Nr. 2008/17213

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Wohngeldtabelle, Übergangsfrist für Kostensenkung

1. Die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG 2 können als Indiz herangezogen werden, wenn im ländlichen Raum weder Mietspiegel noch sonstige geeignete Erkenntnisquellen für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zur Verfügung stehen. Dabei ist der Referenzbereich für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich der gesamte örtliche Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers. 2. In begründeten Fällen ist der Leistungsträger befugt, die Unterkunftsleistungen bereits vor Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf das angemessene Maß abzusenken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;