SG Freiburg - Urteil vom 01.02.2008
S 12 AS 2614/06
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Übernahme der Kosten für eine Garage, Angemessenheit der Unterkunftskosten

SG Freiburg, Urteil vom 01.02.2008 - Aktenzeichen S 12 AS 2614/06

DRsp Nr. 2008/17119

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Übernahme der Kosten für eine Garage, Angemessenheit der Unterkunftskosten

1. Nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 SGB II fällt eine Garage bzw ein Pkw-Stellplatz. Entstehen die Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung, so können sie gleichwohl im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein, wenn die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist. 2. Die Kosten für eine nicht rechtlich "abtrennbare" Garage bzw einen entsprechenden Pkw-Stellplatz sind bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ;