SG Duisburg - Beschluss vom 23.10.2008
S 32 AS 284/08 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs 2 S. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Zusicherung für die Leistungserbringung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft

SG Duisburg, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen S 32 AS 284/08 ER

DRsp Nr. 2008/20636

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Zusicherung für die Leistungserbringung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft

§ 22 Abs 2 S. 1 SGB II stellt keine Tatbestandsvoraussetzung für die Übernahme der in der neuen Wohnung tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten dar, sondern beschreibt lediglich eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, um spätere Unstimmigkeiten schon im Vorfeld zu vermeiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs 2 S. 1 ;