BSG - Urteil vom 10.09.2013
B 4 AS 77/12 R
Normen:
BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoFG § 10;
Fundstellen:
NZM 2014, 361
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 127/10
SG München, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2536/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München

BSG, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen B 4 AS 77/12 R

DRsp Nr. 2013/23407

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München

Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoFG § 10;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zustehen.