BSG - Urteil vom 12.12.2013
B 4 AS 87/12 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; WoGG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 10
NJW 2014, 2752
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 5600/11
SG Konstanz, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 947/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei fehlendem schlüssigen Konzept

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen B 4 AS 87/12 R

DRsp Nr. 2014/5728

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei fehlendem schlüssigen Konzept

Trifft den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 - bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten - auch unter der Geltung des § 12 Wohngeldgesetz neuer Fassung auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 vom Hundert zu begrenzen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; WoGG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.12.2009 bis 30.6.2010.

Der im Jahr 1947 geborene, zunächst selbständige Kläger mietete zum 1.12.2008 eine Wohnung mit einer Größe von 75 qm in A./Landkreis R. an. Hierfür entrichtete er monatlich eine Grundmiete in Höhe von 380 Euro zzgl einer Vorauszahlung auf Betriebskosten in Höhe von 80 Euro.

Nach einem Herzinfarkt meldete er sein Gewerbe zum 31.12.2008 ab und beantragte am 8.1.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.